Hier finden Sie alles, was Sie schon immer übers Falschparken wissen wollten, sich dagegen aber bisher nicht zu wehren wagten.
Haben Erkennbarkeit oder Verschulden einen Einfluss auf die Besitzstörung?
Von wenigen Ausnahmen abgesehen, sind die meisten Rechtsexperten der Auffassung, dass die Erkennbarkeit der Störung oder ein Verschulden keine Bedingung für eine Klage sind, da die Besitzstörungsklage keine Delikts-, sondern eine Besitzklage ist, die dem objektiven Schutz des Besitzes dienen soll. Daher könne beispielweise auch ein Deliktsunfähiger den Besitz eines anderen stören. Für den Besitzer ist es nämlich gleichgültig, ob der Störer schuldhaft oder schuldlos die Störungshandlung gesetzt hat. Der Besitzer hat vielmehr einen Anspruch darauf, dass der Eingriff abgewehrt wird, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob dem Störer die Handlung subjektiv als Verschulden zurechenbar ist oder nicht.